Mangelnde Deutschkenntnisse berechtigen Arbeitgeber zur Kündigung

29. Januar 2010

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann laut gestriger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach dem AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er – bspw. aus Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einführt. Im entschiedenen Fall ging es um einen in Spanien geborenen Beschäftigten, dem der Arbeitgeber 2003 während der Arbeitszeit einen Deutschkurs finanziert hatte. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit 2004 ist der Arbeitgeber nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren Audits festgestellt, dass der Beschäftigte Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Der Arbeitgeber forderte den Mann mehrfach auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine letzte Aufforderung wurde mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen können, verbunden. Da diese Vorgaben nicht eingehalten wurden, bekam der Kläger die Kündigung. Das BAG bestätigte – im Gegensatz zur Vorinstanz - die Entlassung (BAG, Urteil vom 28.01. 2010;  Az.: 2 AZR 764/08).






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