90.000 € gegen Job: Präzedenzfall zum Whistleblowing endet mit Prozessvergleich

4. Juni 2012

 

 

Altenpflegerin schwärzt Arbeitgeber an: Whistleblowing-Präzedenzfall endet mit Prozessvergleich

 

Der bundesweit Aufsehen erregende Präzedenzfall zum Thema Whistleblowing endete nach jahrelangem Rechtsstreit mit einem Prozessvergleich. Eine couragierte Altenpflegerin hatte Pflegemissstände bei ihrem Arbeitgeber öffentlich gemacht und war daraufhin fristlos entlassen worden. Der Kampf um ihren Arbeitsplatz führte die Altenpflegerin schließlich bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der ihr Recht gab und somit einen Präzedenzfall schuf. Denn nach dieser Entscheidung kann ein Arbeitnehmer, der in einem Betrieb oder in einer Behörde einen Skandal aufdeckt oder auf Missstände aufmerksam macht, vom Arbeitgeber nicht mehr aus diesem Grund fristlos entlassen werden.

 

 

Der Fall

 

Eine Arbeitnehmerin war bei einem Klinikkonzern als Altenpflegerin beschäftigt. 2004 zeigte sie ihren Arbeitgeber bei der Staatsanwaltschaft wegen Pflegemissständen an. Sie begründete die Anzeige mit dem Argument, dass der Arbeitgeber zu wenig Personal habe und deshalb nicht in der Lage sei, die Heimbewohner ausreichend zu versorgen. In der Folge kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Altenpflegerin fristlos. Ihre Kündigungsschutzklage war in allen Instanzen erfolglos.

Die Altenpflegerin kämpfte aber weiter und legte gegen das letztinstanzliche Urteil des Bundesarbeitsgerichts Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein – mit Erfolg. Nach Auffassung der EGMR-Richter hätten die deutschen Gerichte keinen angemessenen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, den Ruf des Arbeitgebers zu schützen und der Notwendigkeit, das Recht der Altenpflegerin auf freie Meinungsäußerung zu schützen, herbeigeführt. Entsprechend liege eine Verletzung des Artikels 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor (siehe unten). Deshalb sei der Altenpflegerin eine Entschädigung in Höhe von 15.000 € zuzusprechen.

Daraufhin beantragte die Arbeitnehmerin in Deutschland die Wiederaufnahme ihres Verfahrens, sodass der Fall schließlich wieder beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg landete.

 

 

Das sagt das Gericht

Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 90.000 € und zur Erstellung eines wohlwollenden Zeugnisses, während sich die Altenpflegerin im Gegenzug dazu bereit erklärte, eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2005 zu akzeptieren (LAG Berlin-Brandenburg, Vergleich vom 24.05.2012, Az.: 25 Sa 2138/11).

 

Wichtiger Hinweis

Im Arbeitsrecht wird unter einem „Whistleblower“ ein Hinweisgeber bzw. ein Informant verstanden, der Missstände oder allgemeine Gefahren, von denen er an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfährt, an die Öffentlichkeit bringt.

 

 

Das sagt die Menschenrechtskonvention

 

Artikel 10 Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

 

 

Prozessvergleich beendet gerichtliches Verfahren

 

Unter einem Prozessvergleich ist die Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben in der Form eines Schuldvertrages während des Prozesses zu verstehen. Der Prozessvergleich wird auch gerichtlicher Vergleich genannt. Voraussetzungen für den Abschluss eines wirksamen Prozessvergleichs sind:

 

  1. Es müssen die allgemeinen Vergleichsvoraussetzungen vorliegen.
  2. Der Vergleich muss vor einem deutschen Gericht geschlossen werden.
  3. Ein anhängiges gerichtliches Verfahren soll durch den Vergleich beendet werden.
  4. Die Parteien des Rechtsstreits schließen den Vergleich zur Beendigung des Verfahrens.
  5. Der Vergleich muss gemäß § 160 Zivilprozessordnung (ZPO) protokolliert werden.


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